Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für alle Verträge, die unter dem Markenauftritt Fokus Duo (repräsentiert durch iQoon e.U. und Sophia Beatrice Auly) und deren Kunden geschlossen werden. Unter dem Namen "Fokus Duo" bieten iQoon e.U. und Sophia Beatrice Auly Fotografie- und Videografie-Dienstleistungen an.

Kontaktinformationen:

1.2 Die Leistungen werden ausschließlich auf Grundlage dieser AGB erbracht. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit an. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

1.4 Angebote von Fokus Duo sind freibleibend und unverbindlich.


I. Urheberrechtliche Bestimmungen

1.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) und des Filmaufnehmers stehen dem Fotografen/Videografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

1.2. Der Fotograf/Videograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.


II. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) und des Filmaufnehmers stehen dem Fotografen/Videografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

3.1.1 Analoge Fotografie:

Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.

Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.



3.1.2 Digitale Fotografie und Videografie

Das Eigentum an den Bilddateien und Videodateien steht dem Fotografen/Videografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bild- und Videodateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen/Videografen hergestellte Bild- und Videodateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.


IV. Kennzeichnung

4.1 Der Fotograf/Videograf ist berechtigt, die Lichtbilder und Filmaufnahmen sowie die digitalen Bild- und Videodateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bild- und Videodateien.

V. Nebenpflichten

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen und zur Tonaufnahme hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen/Videografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.


VI. Verlust und Beschädigung:

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf, Videograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf/Videograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.


VII. Vorzeitige Auflösung:

Der Fotograf/Videograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen/Videografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

VIII. Leistung und Gewährleistung

8.1 Der Fotograf/Videograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf/Videograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen und videografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf/Videograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen/Videografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

8.7 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen/Videografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

8.8. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren,

ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein

Rücktrittsrecht zusteht.


8.9. Der Fotograf/Videograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem

Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor,

den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung,

Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat

diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt

bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu

untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich,

spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter

Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich

bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung

zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so

gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder

Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das

Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen

Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.



IX. Werklohn / Honorar

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen/Videografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Angeboten, sonst ein angemessenes Honorar, zu. Angebote sind 14 Tage gültig.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.


9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen/Videografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.


9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.


9.7 Das Netto-Honorar versteht sich als Brutto=Netto §6(1)27 UStG, da die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen wird.


9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Fotograf anerkannt wurden.


9.10. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen per E-Mail zu erhalten, es entfällt der Postversand.


9.11. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.


9.12. Das Honorar steht auch dann zu, wenn eine Verwertung durch „geschmackliche“ Unzufriedenheit des Kunden unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. Ausnahmen sind offensichtliche, qualitative Mängel der Aufnahmen.

9.13. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben die gelieferten Bilder Eigentum des Auftragnehmers.


9.14. Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 10% p.a. zu verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Mahnspesen und die Kosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Interventionen gehen zu Lasten des Auftraggebers.


X. Lizenzhonorar Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen/Videografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung für Lichtbilder und Filmaufnahmen ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu



XI. Zahlung:

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar  – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf/Videograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf/Videograf– unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

XII. Datenschutz:

Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf/Videograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, soferne diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf/Videograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:

Der Fotograf/Videograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:

Zweck der Datenverarbeitung:

Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen/Videografen.

Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.

Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:

Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.

Speicherdauer:

Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.

Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:

Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf/Videograf gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen vom Fotografen/Videograf zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen Datenübertragbarkeit zu verlangen die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben.

Kontaktdaten der Verantwortlichen:

iQoon e.U.

Patrick Reiter

Strelzhofstraße 8/1

A-2732 Willendorf

E-Mail: office@iqoon.at

Telefon: +43 699 10654368

Sophia Beatrice Auly

Laudongasse 47/11

A-1080 Wien

E-Mail: contact@sophisticatedpics.com

Telefon: +43 664 73814598



XIII .Rücktritt des Vertragspartners, Stornierung:

13.1. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (zB. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

13.2. Für den Fall, dass die Auftraggeber sich dazuentschließen, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten bzw. den Fototermin / Videotermin zu

stornieren, so ist dies nur zu folgenden Stornobedingungen möglich:


-) Dies gilt für kommerzielle Videotermine:

Ab 4 Wochen vor dem angegebenen Termin ist als Stornogebühr ein Betrag in Höhe der Anzahlung bzw. von 50 % der vereinbarten Auftragssumme zu bezahlen, bis 2 Wochen vor dem Termin 75 %, bis 1 Woche vor dem Termin 90 % und ab 1 Woche bis zum Tag des Shootings / Videotermins 100 % vom vereinbarten Preis. Maßgeblich ist jeweils der Tag des Einlangens der Rücktrittserklärung des Kunden bei der Fotografin/Videografen. Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden.


XIV. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen Der Fotograf/Videograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder und Filmaufnahmen zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen/Videografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.


XV. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen/Videograf Es gilt das Österreichische Recht auch bei Lieferungen und Veröffentlichungen im Ausland. Für alle nicht in diesen AGB geregelten Punkten, tritt die gesetzliche Regelung in Kraft. Der Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Verliert einer der Punkte des Vertrages seine Gültigkeit, verliert der Vertrag als Ganzes nicht die Gültigkeit.

Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.


XVI. Videografie-spezifische Bestimmungen Für Videografie-Leistungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

  • Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Genehmigungen für die Durchführung der Aufnahmen vorliegen (z.B. Filmgenehmigungen, Persönlichkeitsrechte).

  • Der Fotograf/Videograf behält sich vor, bei der Erstellung von Videos eigene kreative Entscheidungen zu treffen.

  • Der Auftraggeber erhält eine Kopie des finalen Videos in dem vereinbarten Format.





Was bewegt Sie?
Zeigen wir es gemeinsam.

Von der Idee bis zur Umsetzung – wir begleiten Sie.